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KONSENS-G

§ 29Anwendungs- und Übergangsregelung

Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung

(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Gleichzeitig sind die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Vereinbarungen im Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung), mit Ausnahme der an den erstellten Arbeitsergebnissen eingeräumten Nutzungsrechte, nicht mehr anzuwenden.
(2) Die bis zum 31. Dezember 2018 auf der Grundlage des Abkommens zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS getroffenen Festlegungen zur Beschaffung, arbeitsteiligen Entwicklung und Pflege sowie zum Einsatz einheitlicher IT-Verfahren und einheitlicher Software für das Besteuerungsverfahren haben Bestand, wenn die nach diesem Gesetz eingerichteten Gremien keine abweichende Entscheidung treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR312900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25696a4e0020559765bb9399513a65e64689e3aa4aec12d82452e3ec1d96510a

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