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KonjAusglRFrV

§ 3

Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031350974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4794ef85d15b542d12c885d952d2b0bd46f01a11c28a57d6a1acd019c877ea71

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