KomtrZV
§ 1Zugelassene kommunale Träger
Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2017 I 1349
Sonst: Geltung der V durch § 2 idF Art. 1 Nr. 2 V v. 1.12.2010 I 1758 über den 31.12.2010 hinaus verlängert
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234900004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a764f3dd46e393c907597898d8abd1b82992b5cae8aaf788c8dbbf140169078e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 6 SGB 2Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
„Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.“