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KomtrZV

§ 1Zugelassene kommunale Träger

Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.5.2017 I 1349

Sonst: Geltung der V durch § 2 idF Art. 1 Nr. 2 V v. 1.12.2010 I 1758 über den 31.12.2010 hinaus verlängert

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234900004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a764f3dd46e393c907597898d8abd1b82992b5cae8aaf788c8dbbf140169078e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 SGB 2Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    „Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.“