Zum Gesetzesinhalt

KohleAusG

Art 10Beihilferechtlicher Vorbehalt

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze

Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 283) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 283

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR181800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d7b1e594b293419edcf1eae82e061e8c9270041ad3ecca4933e5de0fdabf632b

XML-Quelle beim Herausgeber