KNV-V
§ 1Anwendungsbereich
- 1.
- die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung
- a)
- einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
- b)
- einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
- c)
- einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz,
- 2.
- die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067010015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90be9b86147df0aa499479b1d580baaebdc7d9a77675f1c6d1b592b181d0b071