Zum Gesetzesinhalt

KNV-V

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung

Diese Verordnung gilt für
1.
die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung
a)
einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
b)
einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,
c)
einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz,
2.
die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 282

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR067010015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90be9b86147df0aa499479b1d580baaebdc7d9a77675f1c6d1b592b181d0b071

XML-Quelle beim Herausgeber