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KmV

§ 5bProbenahme und Analyse bei der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln auf Nitrat

Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln

Bei der amtlichen Kontrolle des Nitratgehalts der in Abschnitt 2 der Anlage bezeichneten Lebensmittel sind Probenahme, Probenaufbereitung und Analyse gemäß den Verfahren durchzuführen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Nitratgehalts von bestimmten Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 25) aufgeführt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2020 I 1540

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR028700010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bd5e373561f8e3ad291f497188406c319dcc758ce1d816fa2de09f70530bbe6

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