KMMV
§ 2Inhalt der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
- 1.
- der Wortlaut, der Zeitpunkt und die konkreten Medienkanäle der Veröffentlichung nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie
- 2.
- ein Ansprechpartner beim Emittenten, Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0C50A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d871e8e0351de78a60496a8165058212651ebc9c0f320c723511a3140568b3c