KMAnzV
§ 2Anzeigen bei grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr und bei Errichtung einer Zweigniederlassung
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz
- 1.
- die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
- 2.
- die Bezeichnung der Kryptowerte-Dienstleistungen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt,
- 3.
- das Startdatum für die beabsichtigte Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen,
- 4.
- eine Liste aller sonstigen Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die er durch die Zweigniederlassung zu erbringen beabsichtigt und die nicht unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen,
- 5.
- die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, Schriftstücke zugestellt und unter der Unterlagen angefordert werden können, und
- 6.
- die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0990A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 191dcad4cdc6233a29f960e6cfbe0c65385a1e43687794992bcd9a62c164bff6