(1) Der Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte kann den Handel mit einem Kryptowert aussetzen oder den Kryptowert vom Handel ausschließen, wenn dies zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Handels oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint, insbesondere, wenn
1.
der Kryptowert den Regeln der Handelsplattform nicht mehr entspricht,
2.
der Kryptowert nicht mehr für die Handelsplattform geeignet ist,
3.
der Verdacht einer Marktmanipulation nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder einer Nichtveröffentlichung von Insiderinformationen entgegen Artikel 88 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Bezug auf den Kryptowert besteht oder
4.
ein Übernahmeangebot in Bezug auf den Emittenten des Kryptowertes veröffentlicht wurde.
Eine Maßnahme nach Satz 1 unterbleibt, wenn sie die Interessen der betroffenen Inhaber der Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich beeinträchtigen könnte. Der Betreiber veröffentlicht die Entscheidungen nach Satz 1 und teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 bleiben unberührt.
(2) Wird ein Kryptowert, der in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Fällen Gegenstand einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist, an einer anderen Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 an. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird ein Derivat, das mit einem Kryptowert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 verbunden ist oder sich auf einen solchen bezieht, an einem inländischen multilateralen oder organisierten Handelssystem im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen inländischen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt, so ordnet die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an. § 73 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Bundesanstalt kann auch gegenüber dem Betreiber einer Handelsplattform für Kryptowerte anordnen, den Handel mit einem Kryptowert für bis zu 30 Tage auszusetzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
1.
dass gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde oder
2.
dass die Lage des Emittenten oder des Antragstellers den Interessen der Inhaber der Kryptowerte, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt den Handel mit einem Kryptowert an einer Handelsplattform für Kryptowerte auch untersagen. Die Bundesanstalt kann eine Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 durch Allgemeinverfügung treffen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
„… Derivate, Untersagung des Handels auf einer Handelsplattform, Anordnung der Aussetzung des Handels (§ 34 KMAG) nach Zeitaufwand 32.8 Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans 32.8.1 Verlangen nach Abberufung eines Mitglieds d …“
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