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KMAG

§ 13Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung

Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

(1) Entzieht die Bundesanstalt die Zulassung oder erlischt die Zulassung nach § 12 Absatz 4, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Die Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von ihm in das Handelsregister einzutragen.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen unzuverlässig, fachlich ungeeignet sind oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Besteht keine Zuständigkeit des Gerichts, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. Der Abwickler hat insbesondere die Befugnis der Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
(4) Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, wenn das Recht erlischt, ohne Zulassung vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen oder Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, und die Bundesanstalt die Abwicklung bestimmt.
(5) Wird die Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgehoben oder erlischt die Zulassung, so kann die Bundesanstalt die Übertragung bestehender Vertragsverhältnisse auf für das Geschäft zugelassene Anbieter durch Allgemeinverfügung regeln. Die Bundesanstalt soll hierfür die Zustimmung des übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einholen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1B60B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… rtragung der Vertragsverhältnisse auf einen zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 13 Absatz 5 KMAG) nach Zeitaufwand 32.5 Maßnahmen in Bezug auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel 32.5.1 Anordnung, da …“