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§ 6Urkunden
Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
- 1.
- in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;
- 2.
- in den Fällen des § 4 Abs. 2
- a)
- der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;
- b)
- das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;
- c)
- das Flaggenzertifikat;
- 3.
- in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022600995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 427de4d2f1c11aea4f6e3688391a58f9490014c6d59244041a9c8b425c85a230