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§ 11Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schiffsführer
a)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,
b)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
c)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist,
d)
entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder
e)
entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.
2.
als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
a)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
b)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
c)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,
d)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
e)
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
f)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
g)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
h)
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022600995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 427de4d2f1c11aea4f6e3688391a58f9490014c6d59244041a9c8b425c85a230

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