KlFzKV-BinSch
§ 1Begriffsbestimmungen
Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
- 1.
- Binnenschiffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
- 2.
- Kleinfahrzeuge:Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
- a)
- Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
- aa)
- Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- bb)
- Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
- cc)
- Fähren;
- dd)
- schwimmende Geräte;
- b)
- Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
- c)
- Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;
- d)
- Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
- e)
- Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
- f)
- Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
- g)
- Beiboote.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022600995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 427de4d2f1c11aea4f6e3688391a58f9490014c6d59244041a9c8b425c85a230
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 BinSchUOBegriffsbestimmungen
„… als 12 Personen zugelassen sind; cc) Fähren; dd) schwimmende Geräte; b) Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; c) Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; d) Wasserfahrzeuge, die nur mi …“