KlempnerMstrV
§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Montage- und Abdichtungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
- technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen,
- 6.
- Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
- 7.
- Baustelleneinrichtungen, einschließlich des Aufstellens von Arbeits- und Schutzgerüsten unter Berücksichtigung von Verbindungstechniken, planen, koordinieren, organisieren und überwachen sowie Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen,
- 8.
- Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes, bei der Planung, Fertigung und Instandhaltung berücksichtigen,
- 9.
- Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Wärme- und Feuchteschutz, auch rechnergestützt, ermitteln,
- 10.
- Bauteile durch unterschiedliche Fügetechniken, insbesondere durch Löten, Kleben und Schweißen, verbinden,
- 11.
- Bauteile zur Verkleidung von Rohrleitungen, Behältern, Leitungen für lufttechnische Anlagen sowie für Förder- und Transportanlagen planen, entwerfen und herstellen,
- 12.
- Bauwerksflächen mit Tafeln und Bändern sowie mit vorgefertigten Bauelementen, insbesondere Profilbahnen, Steckfalzpaneelen und Rauten aus Metallen, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen unter Berücksichtigung der An- und Abschlüsse decken und bekleiden; funktionsbedingte Schichten mit Trag- und Befestigungskonstruktionen herstellen,
- 13.
- Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme und Sicherheitsvorrichtungen, planen und montieren,
- 14.
- Dachabdichtungen aus Edelstahl planen und rollennahtgeschweißt ausführen sowie Dachbegrünungen vorbereiten,
- 15.
- Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte, beurteilen, planen und ausführen,
- 16.
- Dachentwässerungen sowie Anschlüsse an das Kanalsystem planen, bemessen, herstellen und instand setzen,
- 17.
- Bauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Fassaden planen, bemessen, einbauen und instand setzen,
- 18.
- äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prüfen, überwachen und instand setzen,
- 19.
- Gebrauchs- und Ziergegenstände sowie Ornamente aus Metallen entwerfen, anfertigen und installieren sowie restaurieren,
- 20.
- Kühler und Wärmeaustauscher instand setzen,
- 21.
- Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 22.
- Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 55 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37146707b051e563cbc1ebdcf1fec3d70e5b8430a9a378ef88b4e49afb119103