Zum Gesetzesinhalt

KlauenPflPrV

§ 4Prüfungsteil „Tiergesundheit und Tierschutz“

Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Zustand von Klauen und die Durchführung von Klauenpflegearbeiten beurteilen und dabei insbesondere auch Zusammenhänge der Anatomie und Physiologie von Klauentieren, der Tierhaltung und Klauengesundheit sowie der Klauenkrankheiten, des Tierschutzes, der Tiergesundheit sowie von Tierseuchen darstellen und begründen kann.
(2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 1 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023200011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 590d923f81bf72445235b5a0c06350605c927f3f43dee99e6660189cdc4aeab8

XML-Quelle beim Herausgeber