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KKG

§ 2Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz

(1) Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.
(2) Zu diesem Zweck sind die nach Landesrecht für die Information der Eltern nach Absatz 1 zuständigen Stellen befugt, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten. Dieses kann auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung stattfinden. Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, bezieht sich die in Satz 1 geregelte Befugnis auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.4.2025 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297510011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 918eb1c1483adce4a204e7ed36ec5d6b406c235f014924e15ab2cdab130d42f2

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