(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 000 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:
Land
Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)
Baden-Württemberg
136 474 883
Bayern
159 807 943
Berlin
48 860 661
Brandenburg
27 988 743
Bremen
8 480 054
Hamburg
24 996 539
Hessen
76 931 913
Mecklenburg-Vorpommern
17 545 604
Niedersachsen
94 405 509
Nordrhein-Westfalen
217 914 390
Rheinland-Pfalz
48 201 870
Saarland
10 374 559
Sachsen
47 975 344
Sachsen-Anhalt
23 429 714
Schleswig-Holstein
32 832 161
Thüringen
23 780 112
Summe (Deutschland)
1 000 000 000
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 4 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 28 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2023 I Nr. 136
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