(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt:
Land
Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)
Baden-Württemberg
152 172 558
Bayern
178 245 888
Berlin
54 933 698
Brandenburg
32 367 096
Bremen
9 053 831
Hamburg
27 184 423
Hessen
86 355 327
Mecklenburg-Vorpommern
21 249 151
Niedersachsen
105 640 980
Nordrhein-Westfalen
242 969 021
Rheinland-Pfalz
53 377 790
Saarland
11 527 423
Sachsen
57 155 884
Sachsen-Anhalt
27 828 851
Schleswig-Holstein
37 370 657
Thüringen
28 567 422
(Summe: Deutschland)
1 126 000 000
Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2023 I Nr. 136
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