KiQuTG
§ 5Geschäftsstelle des Bundes
- 1.
- die Länder unterstützt
- a)
- bei der Analyse der Ausgangslage nach § 3 Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichst vergleichbare Kriterien und Verfahren,
- b)
- bei der Aufstellung von Handlungskonzepten nach § 3 Absatz 4, einschließlich der hierfür erforderlichen Ermittlungen der Handlungsfelder und Handlungsziele nach § 3 Absatz 2,
- c)
- bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeignetes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie
- d)
- bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen,
- 2.
- den länderübergreifenden Austausch über eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung koordiniert, sowie
- 3.
- das Monitoring und die Evaluation nach § 6 begleitet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.11.2024 I Nr. 361
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR269610018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c09a7be889627ec0e12c04c6bd3d92bbd3df68f60381f6e7a512c314a7f0c2c1