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§ 5Geschäftsstelle des Bundes

Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Der Bund richtet eine Geschäftsstelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein, die
1.
die Länder unterstützt
a)
bei der Analyse der Ausgangslage nach § 3 Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf möglichst vergleichbare Kriterien und Verfahren,
b)
bei der Aufstellung von Handlungskonzepten nach § 3 Absatz 4, einschließlich der hierfür erforderlichen Ermittlungen der Handlungsfelder und Handlungsziele nach § 3 Absatz 2,
c)
bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nummer 3, insbesondere als geeignetes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie
d)
bei der Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen,
2.
den länderübergreifenden Austausch über eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung koordiniert, sowie
3.
das Monitoring und die Evaluation nach § 6 begleitet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.11.2024 I Nr. 361

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR269610018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c09a7be889627ec0e12c04c6bd3d92bbd3df68f60381f6e7a512c314a7f0c2c1

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