KiQuTG
§ 1Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
- 1.
- Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in dem Handlungsfeld zur Förderung der sprachlichen Bildung frühestens seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und in den Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 frühestens ab dem 1. Januar 2025 begonnen werden und
- 2.
- Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.11.2024 I Nr. 361
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR269610018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c09a7be889627ec0e12c04c6bd3d92bbd3df68f60381f6e7a512c314a7f0c2c1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 22 SGB 8Grundsätze der Förderung
„… d zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach § 2 sind 1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in dem Handlungsfeld zur Förderung der sprachlichen Bildung frühestens seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und …“