KInvFG
§ 3Förderbereiche
Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
- 1.
- Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
- a)
- Krankenhäuser,
- b)
- Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
- c)
- Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
- d)
- Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
- e)
- Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
- f)
- Luftreinhaltung.
- 2.
- Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
- a)
- Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
- b)
- Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
- c)
- Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
- d)
- Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.12.2022 I 2142
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097500015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dbdb3fbc179a57d63f507438eb589f08e82b69bc6e7662ebbf4cf0ec19ca0e67
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage KInvFErrGAnlage zu Art 1 § 5 Absatz 1
„… nd Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. Ausgaben für Investitionen 882 01 -813 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG 3 500 000 – – Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung € Baden-Württemberg 247 …“
- Anlage KInvFErrGAnlage zu Art 6 § 5 Absatz 1
„… hwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in de …“