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KInvFG

§ 3Förderbereiche

Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
1.
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
a)
Krankenhäuser,
b)
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
c)
Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
d)
Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,
e)
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
f)
Luftreinhaltung.
2.
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
b)
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c)
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
d)
Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.12.2022 I 2142

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097500015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dbdb3fbc179a57d63f507438eb589f08e82b69bc6e7662ebbf4cf0ec19ca0e67

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage KInvFErrGAnlage zu Art 1 § 5 Absatz 1

    „… nd Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. Ausgaben für Investitionen 882 01 -813 Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG 3 500 000 – – Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung € Baden-Württemberg 247 …“

  • Anlage KInvFErrGAnlage zu Art 6 § 5 Absatz 1

    „… hwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in de …“