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KindArbSchV

§ 3Behördliche Befugnisse

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR150800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0656bfe1b22514bf14edfcd605815ae9350f6447ac578f4b96d091bb5da8ac6

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