KHWiSichV
§ 5Erlösausgleiche für das Jahr 2021
Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
- 1.
- eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs und
- 2.
- eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandenen Erlösanstiegs, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist.
- 1.
- die Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für allgemeine stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2021,
- 2.
- die Kriterien, anhand derer festgestellt wird,
- a)
- ob ein im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang vorliegt oder
- b)
- ob ein im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandener Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist, vorliegt,
- 3.
- die Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien,
- 4.
- die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 auf den Ausgleichsbetrag nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 und
- 5.
- die Einzelheiten zur Abrechnung des nach Absatz 11 Satz 1 ermittelten Betrags.
- 1.
- die Zusatzentgelte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- 2.
- die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes und
- 3.
- die Zuschläge nach
- a)
- § 21 Absatz 11 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- b)
- § 5 Absatz 3g Satz 1 und 2 und Absatz 3i des Krankenhausentgeltgesetzes und
- c)
- § 5 Absatz 6 der Bundespflegesatzverordnung.
- 1.
- die Erlöse für das Jahr 2019,
- 2.
- die Erlöse für das Jahr 2021,
- 3.
- den für das Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen
- a)
- Erlösrückgang oder
- b)
- Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist,
- 4.
- den Ausgleichsbetrag für den Erlösrückgang oder den Erlösanstieg,
- 5.
- die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und
- 6.
- die Höhe des Zu- oder Abschlags nach Absatz 11 Satz 2.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 5.12.2024 I Nr. 400
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR609800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ae393da0b488a8c7c0fe99d0737df24eecce374fb7864d6d95a3ca2094fd7e5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 11 BPflVVereinbarung für das einzelne Krankenhaus
„… kann unabhängig von den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung getroffen werden. (9) Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 Prozent der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 für d …“
- § 3 BPflVVereinbarung eines Gesamtbetrags
„… etzes gilt entsprechend. (14) Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der Bundespflegesatzverordnung sind für das Jahr 2021 ausgeschlossen.“
- § 5 BPflVVereinbarung von Zu- und Abschlägen
„… zierungsgesetzes, b) § 5 Absatz 3g Satz 1 und 2 und Absatz 3i des Krankenhausentgeltgesetzes und c) § 5 Absatz 6 der Bundespflegesatzverordnung. (5) Bei der Ermittlung der Erlöse für die Jahre 2019 und 2021 sind variable Sachkosten mindernd zu berücksichtigen. (6 …“