KhWbAusbV
§ 9Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Proportionen zu berücksichtigen,
- 3.
- Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel und Dochte unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken auszuwählen,
- 4.
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zentimetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu fertigen,
- 6.
- Kerzen von Hand zu bearbeiten,
- 7.
- einteilige Gipsformen herzustellen,
- 8.
- Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,
- 9.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 10.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR130800015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9d990fb4c3e478f11738214a5943f71a3a94f11e5684be94b5e0e16447ebaa