Zum Gesetzesinhalt

KhWbAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen
Abschnitt 3
Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
§ 14Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
§ 15Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
§ 16Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR130800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9d990fb4c3e478f11738214a5943f71a3a94f11e5684be94b5e0e16447ebaa

XML-Quelle beim Herausgeber