Zum Gesetzesinhalt

KHSFV

§ 9Bewirtschaftung der Fördermittel

Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich

Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung aus dem Strukturfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt. Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Fördermittel Sorge zu tragen. Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3158a319deb746b26cd8a2eed929c9733ffa74f2dd3d6bc0b18d80eed88a2215

XML-Quelle beim Herausgeber