KHSFV
§ 12Förderungsfähige Kosten
Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich
- 1.
- bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 die Kosten für eine Verminderung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten des Krankenhauses mit
- a)
- 4 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 11 bis 30 Betten,
- b)
- 6 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um 31 bis 60 Betten,
- c)
- 8 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 61 bis 90 Betten,
- d)
- 12 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um mehr als 90 Betten,
- 2.
- bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 die Kosten für die Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen,
- 3.
- bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, die die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Nummer 1 entsprechend; ist eine vollständige Schließung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandorts Bestandteil des Vorhabens, auch die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen,
- 4.
- bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 die Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen, die Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen und die Kosten für die erforderlichen personellen Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; für bauliche Maßnahmen dürfen nur 10 Prozent der beantragten Fördermittel verwendet werden,
- 5.
- bei Vorhaben nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen und die Kosten für die erstmalige Ausstattung der Ausbildungsstätten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3158a319deb746b26cd8a2eed929c9733ffa74f2dd3d6bc0b18d80eed88a2215