KHG
§ 22Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
- 1.
- ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- 2.
- ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder
- 3.
- ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
- 1.
- die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen,
- 2.
- Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und
- 3.
- das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1991 I 886;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010090972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de59bb2a2555f56f3bc0b81f100e4251438a85b3ce9f2f36f806d9b65d92672a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- § 108 SGB 5Zugelassene Krankenhäuser
„… bis zum 31. Januar 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für 1. die Vergütun …“
- § 111 SGB 5Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
„… vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen 1. ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 2. ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbu …“
- § 39 SGB 5Krankenhausbehandlung
„… tientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen 1. ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs …“
- § 34 SGB 7Durchführung der Heilbehandlung
„… wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder 3. ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. Januar 2021 aufgenommenen Pati …“
- § 38 SGB IXVerträge mit Leistungserbringern
„… s Sozialgesetzbuch besteht, 2. ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder 3. ein Vertrag nach § 34 de …“