KHG
§ 18b
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1991 I 886;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010090972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de59bb2a2555f56f3bc0b81f100e4251438a85b3ce9f2f36f806d9b65d92672a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 4 KHBV
„… 15a SGB V 403 Erlöse aus Ausbildungskostenumlage 404 Ausgleichsbeträge nach BPflV 405 Zuschlag nach § 18b KHG 41 Erlöse aus Wahlleistungen 410 Erlöse aus wahlärztlichen Leistungen 411 Erlöse aus gesondert berechneter Unterkunft 4 …“