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TierErzHaVerbG

§ 9Gebühren und Auslagen

Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen

Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 G v. 20.12.2022 I 2752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR239400008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1397ddc3b56186412a940e8011887e06789360f67ef066531f7ae31847ca13d0

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