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§ 6Mitwirkung der Zollbehörden
- 1.
- der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und
- 2.
- der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
- 1.
- Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von
- a)
- Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und
- b)
- Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
- 2.
- den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften
- a)
- der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
- b)
- dieses Gesetzes oder
- c)
- der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 3.
- in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 G v. 20.12.2022 I 2752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR239400008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1397ddc3b56186412a940e8011887e06789360f67ef066531f7ae31847ca13d0