KHEntgG
§ 3Grundlagen
Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen
- 1.
- ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
- 1a.
- ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
- 2.
- eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
- 3.
- Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
- 3a.
- ein Pflegebudget nach § 6a,
- 3b.
- ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,
- 4.
- Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
- 5.
- Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und
- 6.
- ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR142200002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2277fed6a5b0584da84c3df1d381335b8b7286b26192a66cd09e8f77ec1f4e6c