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KHEntgG

§ 3Grundlagen

Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen

Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch
1.
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
1a.
ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
2.
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3.
Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
3a.
ein Pflegebudget nach § 6a,
3b.
ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,
4.
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5.
Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und
6.
ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR142200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2277fed6a5b0584da84c3df1d381335b8b7286b26192a66cd09e8f77ec1f4e6c

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