KHEntgG
§ 20Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR142200002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2277fed6a5b0584da84c3df1d381335b8b7286b26192a66cd09e8f77ec1f4e6c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 212 SGB 5Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
„… tz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Ba …“