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KHBV

§ 3Buchführung, Inventar

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern

Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die §§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn, daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.3.1987 I 1045;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 2 G v. 7.8.2021 I 3311

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004730978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cfb9fce7172fc877bb798421fe9c9e5fffc3d32502a4e62c5305a87895cd6ca

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