Zum Gesetzesinhalt

KGUGEG

Art 3aAufhebung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes

Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"

1.
Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird aufgehoben.
2.
Über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gestellt worden sind, ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu entscheiden. Dabei sind bei der Anwendung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes über die Organisation und das Verfahren die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung anzuwenden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art 3a Nr. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013890992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d4ff62b2eff6d42367eabe56a7844c79ad5d2f7bab6cba0a9c21880a90009e2

XML-Quelle beim Herausgeber