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KfzUnfEntschV

§ 1

Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen

Die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13 Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist wird dem rechtsfähigen Verein "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" in Berlin (Verkehrsopferhilfe) mit seiner Zustimmung zugewiesen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 7 G v. 11.4.2024 I Nr. 119

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020930965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e6c9292b771644f30abaf4a32d8803e4293265f9b3705c68fe26d5a5d54e076

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