Zum Gesetzesinhalt

KfzTechMstrV

§ 14Übergangsvorschrift

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

(1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 88 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-140 v. 10.8.2000 I 1286 (KfzTechMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9db8c847577a53a3f1ff8d8bf70c2c309b6e7c62617fa9b1ce12cda42cd481bc

XML-Quelle beim Herausgeber