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KfzMechaAusbErprobV

§ 3Übergangsregelung

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

(1) (weggefallen)
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31.7.2007 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137500003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 169712f534fb45e4870e07684c1cccafd2ad704a76143f60b05f65f8264bbb26

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