KfzHV
§ 8Fahrerlaubnis
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
- 1.
- bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe,
- 2.
- bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel,
- 3.
- bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022510987
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22b37996e820cffd23d48a100b644dfa43033130f5b2c4d47c9158be252b5d7c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„… en Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3) 1. bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe, 2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel, 3. …“