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KfzAnmVerlG

§ 2

Gesetz zur Verlängerung der Regelung über die Anmietung von Kraftfahrzeugen im Werkverkehr nach dem Einigungsvertrag

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 064cbbb3680ac034f4336d0b338cea26f829967aa5e0076c385ab50ae074936a

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