(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) § 4 Nummer 3 und 5 sowie § 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) § 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(4) § 2 Nummer 3 tritt hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft und § 3 Nummer 9 tritt hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
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