KfSachvV
§ 2Prüfungsausschuß
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
- 1.
- Eine Person, die ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr ist oder die die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt; sie braucht jedoch einer Technischen Prüfstelle nicht anzugehören und ihre fachliche Eignung nicht durch eine Prüfung nachgewiesen zu haben;
- 2.
- ein Angehöriger des höheren nichttechnischen Verwaltungsdiensts;
- 3.
- der Leiter einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder dessen Stellvertreter.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008540972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 531009e0d4a885376eb4d4d21508602b80d53317029f472fdcdf7c4d6b0ddbbe