KfSachvG
§ 27Übermittlung der Daten aus den Registern
- 1.
- die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
- 2.
- in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
- 3.
- die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020860971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46a1865f45f7543ed0b6e2df046beb9f8e441f2be73b4010e40ce435b19b49b7