KfSachvG
§ 23Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
- rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens 150 Euro festgesetzt worden ist,
- 2.
- bei den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr Ruhen, Erlöschen, den unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme, deren unanfechtbare Versagung und der Verzicht der Anerkennung, jeweils mit Datum und befaßter Behörde,
- 3.
- bei den Prüfingenieuren die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Rücknahme oder der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der Zustimmung zur Betrauung jeweils mit Datum und befaßter Behörde und der Wegfall der Betrauung mit den Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils mit Datum und Überwachungsorganisation und
- 4.
- bei den zur Prüfung angemeldeten Personen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen, wenn keine Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung erfolgt, weil die Prüfung nicht bestanden worden ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020860971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46a1865f45f7543ed0b6e2df046beb9f8e441f2be73b4010e40ce435b19b49b7