KfSachvG
§ 2Voraussetzung für die Anerkennung
- 1.
- mindestens 23 Jahre alt ist;
- 2.
- geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Sachverständigen oder Prüfers als unzuverlässig erscheinen lassen;
- 3.
- die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzt;
- 4.
- in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Ingenieur oder, wenn nur die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen beantragt wird, als Meister ausgeübt hat;
- 5.
- in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine mindestens sechsmonatige Ausbildung abgeleistet hat;
- 6.
- einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört;
- 7.
- fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in einer Prüfung (§ 4) nachzuweisen.
- 1.
- Sachverständiger ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule,
- 2.
- Sachverständiger mit Teilbefugnissen ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule,
- 3.
- Prüfer ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule,
- 4.
- Prüfer mit Teilbefugnissen eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker- oder Kraftfahrzeugelektrikermeister oder eine Ausbildung als Kraftfahrzeugtechniker an einer staatlich anerkannten Fachschule
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020860971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46a1865f45f7543ed0b6e2df046beb9f8e441f2be73b4010e40ce435b19b49b7