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KfSachvG

§ 19Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020860971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46a1865f45f7543ed0b6e2df046beb9f8e441f2be73b4010e40ce435b19b49b7

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