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KfSachvG

§ 12Organisation der Technischen Prüfstelle

Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr

(1) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und sein Stellvertreter sowie der Leiter einer der Technischen Prüfstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne des § 1 sein. Sie bedürfen der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die mit der Unterhaltung einer Technischen Prüfstelle beauftragte Stelle hat für die Durchführung der Aufgaben der Technischen Prüfstelle eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020860971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 46a1865f45f7543ed0b6e2df046beb9f8e441f2be73b4010e40ce435b19b49b7

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