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§ 9Abschlussprüfung
- 1.
- Prüfungsbereich Gesundheitswesen:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
- a)
- Aufgaben des Gesundheitswesens,
- b)
- rechtliche Grundlagen des Gesundheits- und Sozialwesens; Finanzierung des Gesundheitswesens,
- c)
- Leistungserbringer und Leistungsträger,
- d)
- Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann; - 2.
- Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens:In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
- a)
- Dienstleistungserstellung, Marketing und Kundenorientierung,
- b)
- Leistungsabrechnung,
- c)
- Beschaffung und Materialwirtschaft,
- d)
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann; - 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Gesundheitswesens als Gesellschafts- und Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;
- 4.
- Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
- a)
- interne Kooperation, insbesondere Lösung einer innerbetrieblichen Aufgabenstellung,
- b)
- kundenorientierte Kommunikation, insbesondere bei Information und Verkauf sowie im Beschwerdemanagement
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.5.2016 I 1190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126200001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2936e29bfcabcabf3b938eab60bd61b9df99347c5ac93d7633def425751c6da5