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KErzG

§ 1

Gesetz über die religiöse Kindererziehung

Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 21 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009390921

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e1376e0cdf6d969ac4e7fac2d5c7ab6e949fedfa84acce9ad4dec8646b1234d5

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