KerIndAusbV
§ 9Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Einrichten, Umrüsten und Instandhalten von Anlagen zur Formgebung oder zur Endbearbeitung sowie Bedienen und Überwachen von Trocknungs- oder Brennanlagen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe einsetzen, keramische Berechnungen durchführen, technische Unterlagen anwenden, Prüfverfahren anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler feststellen, Störungen erkennen, beseitigen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik kommt insbesondere in Betracht:
- a)
- Messen, Steuern, Regeln,
- b)
- Aufbereitungsanlagen,
- c)
- Formanlagen,
- d)
- Trocknungs- und Brennanlagen,
- e)
- Endbearbeitung und Veredlung;
- 2.
- für den Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung kommt insbesondere in Betracht:
- a)
- Anfertigen und Auswerten technischer Unterlagen und technischer Zeichnungen,
- b)
- Bewerten und Anwenden von Informationen,
- c)
- Keramisches Rechnen,
- d)
- Prüfmittel und Prüfverfahren,
- e)
- Dokumentieren und Auswerten von Qualitätsparametern;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Anlagentechnik | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Anlagentechnik | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Technische Kommunikation und Qualitätssicherung | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR154100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0b040ceeed2d13d54685a3dcf2f4929aff627b8d62d430ef5529bfb91531239